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Zuchtordnung BKV

§ 1 Allgemeines

Die BKV Zuchtordnung ist eine Rahmenordnung.

§ 2 

Zu dieser Zuchtordnung können Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden durch den Vorstand festgelegt oder geändert.

§ 3 Zuchtmaßnahmen

Sämtliche Zuchtmaßnahmen müssen zum Ziel haben, -rassespezifische Merkmale zu erhalten, - die Zuchtbasis einer Rasse möglichst breit zu erhalten, - Vitalität (Gesundheit/Alter) zu fördern, - erbliche Defekte durch geeignete Verpaarung zu bekämpfen.

§ 4

Paarung von Verwandten 1. Grades - Inzest (Eltern x Kinder/ Vollgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung des Zuchtbuchamtes.

§ 5

Um eine möglichst breite Zuchtbasis zu erhalten, wird für Rüden eine Begrenzung der Deckakte empfohlen

§ 6 Zuchtzulassung*

  1. Der Zucht dürfen nur gesunde, verhaltenssichere und rassetypische Hunde zugelassen und eingesetzt werden.

  2. DNA-Pflicht für jeden Zuchthund

  3. Die rassetypischen Gesundheitsuntersuchungen sind beim Zuchtbuchamt zu erfragen

  4. Die Zuchtzulassung darf nur von einem anerkannten Zuchtwart gemacht werden (Zuchtzulassungen vom Tierarzt werden nicht anerkannt)

  5. Der Verein kann die Zuchtzulassung eines Hundes insbesondere widerrufen, wenn bei den Nachkommen eine für diese Rasse besondere Häufung erbliche Defekte nachgewiesen wurde, oder der Hund selbst zuchtrelevante Krankheiten oder Aggressivität aufweist.

§ 7 Zuchttiere

  1. Rüden und Hündinnen kleiner Rassen (unter 45cm) dürfen ab einem Alter von 12 Monaten zur Zuchtzulassung vorgestellt werden.

  2. Rüden (unter 45cm) dürfen ab vollendeten 12. Lebensmonat zur Zucht verwendet werden, Hündinnen (unter 45cm) ab dem vollendetem 15. Lebensmonat. Ausnahmen sind beim Zuchtbuchamt zu erfragen.

  3. Rüden und Hündinnen großer Rassen (über 45cm) dürfen ab einem Alter von 15 Monaten zur Zuchtzulassung vorgestellt werden.

  4. Rüden (über 45cm) dürfen ab vollendeten 15. Lebensmonat zur Zucht verwendet werden, Hündinnen (über 45cm) ab dem vollendeten 18. Lebensmonat. Ausnahmen sind beim Zuchtbuchamt zu erfragen.

§ 8 Wurfabnahme/Wurfmeldung*

  1. Ein Wurf muss innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt im Zuchtbuchamt gemeldet werden

  2. Ein Wurf darf frühestens aber der 6. Lebenswoche vom Zuchtwart oder vom Tierarzt abgenommen werden.

§ 9 Belegung

Eine Hündin darf maximal 2x hintereinander belegt werden. Die dritte Hitze muss freigelassen werden. Auf 24 Monate darf eine Hündin maximal 3 Würfe geworfen haben.

§ 10

Verstöße gegen die Zuchtordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 2000,00€ und mit Vereinsausschluss bestraft werden.

* die Gebühren entnehmen Sie der Gebührenverordnung.

Die Zuchtordnung wurde am 28.10.2018 in der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

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